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zu Artikel 23 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 23 Gerichtsstand

 

(1) Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die Gerichte des Ortes, an dem der Versicherer – bei mehreren Versicherern der in der Polizze als führend bezeichnete Versicherer – im Inland seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zuständig.

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