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zu Artikel 22 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 22 Kündigung

 

Ist der Versicherungsvertrag für mehrere Transporte oder auf Zeit abgeschlossen, ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen. Die Kündigung wird 14 Tage nach Zugang wirksam. Für Güter, die bei Wirksamwerden der

Seite 80

Kündigung unterwegs sind, bleibt die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes nach Artikel 10 maßgeblich ist.

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