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zu § 66 VersVG (Burtscher/Ertl)

Burtscher/Ertl7. LfgJänner 2021

(1) Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.

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