Der Versicherer kann sich auf eine Vereinbarung nicht berufen, nach der sich der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen zur Ermittlung und Feststellung des Schadens nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen darf.
Alte AVB enthielten vor Inkrafttreten des VVG oft noch Bevollmächtigungsverbote im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung.1 Nach § 65 kann sich der VN nunmehr bei der Schadensfeststellung vertreten lassen; eine davon abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Damit soll ein allzu starkes Übergewicht des V bei der Schadensregulierung verhindert werden (dazu auch Burtscher/Ertl § 66 Rz 11). In Deutschland wurde die Bestimmung im Zuge der VVG-Reform 2008 hingegen ersatzlos gestrichen.