Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Artikel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahmestaat und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.
Fucik in Gitschthaler (Hrsg), Internationales Familienrecht (2019) zu Art 41 HAÜ Rz 11
Art 41 bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich des HAÜ.