Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Adoption haben, ist nicht verpflichtet, das Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.
Mit dieser etwas kryptischen Bestimmung wird wohl in erster Linie ausgeschlossen, dass die Mechanismen des Übereinkommens innerhalb eines Staatsgebiets anzuwenden ist (interlokales Privatrecht bei Mehrrechtsstaaten).