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zu Art 34 HAÜ (Fucik)

Fucik1. AuflJänner 2019

Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsstaats eines Schriftstücks darum ersucht, ist eine beglaubigte Übersetzung beizubringen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Übersetzung von den künftigen Adoptiveltern getragen.

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Das Übereinkommen enthält keine allgemeine Befreiung von Legalisierungsvorschriften, sondern überlässt diese dem nationalen Recht des Staates, an den ein Schriftstück adressiert ist. Oft wird eine Apostille genügen, wobei allerdings zu prüfen ist, ob der ersuchende Staat dem Apostilleübereinkommen11Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl 1968/27, zuletzt geändert durch BGBl III 2016/168. angehört.

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