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zu Art 33 HAÜ (Fucik)

Fucik1. AuflJänner 2019

Eine zuständige Behörde, die feststellt, daß eine der Bestimmungen des Übereinkommens nicht beachtet worden ist oder mißachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Behörde ihres Staates. Diese Zentrale Behörde ist dafür verantwortlich, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden.

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