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zu Art 13 HAÜ (Fucik)

Fucik1. AuflJänner 2019

Jeder Vertragsstaat teilt die Bestimmung der Zentralen Behörden und gegebenenfalls den Umfang ihrer Aufgaben sowie die Namen und Anschriften der zugelassenen Organisationen dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mit.

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Von der Bestimmung der Zentralen Behörden, dem Aufgabenumfang und von Namen und Adresse zugelassener Organisationen ist das Ständige Büro der HIPRK zu informieren (und nicht der Depositar)11Dies wurde zur Vereinfachung und Beschleunigung gegenüber einer völkerrechtlichen Notifikation vorgesehen (Parra-Aranguren-Bericht Rz 273). Es steht den Vertragsstaaten aber frei, die Mitteilung auch dem Depositar zukommen zu lassen (Parra-Aranguren-Bericht Rz 279).. Selbstverständlich hält das Ständige Büro diese Informationen in Evidenz und kann sie den anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des HAÜ weitergeben.22 Parra-Aranguren-Bericht Rz 278.

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