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zu Art 12 HAÜ (Fucik)

Fucik1. AuflJänner 2019

Eine in einem Vertragsstaat zugelassene Organisation kann in einem anderen Vertragsstaat nur tätig werden, wenn die zuständigen Behörden beider Staaten dies genehmigt haben.

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Eine in einem Vertragsstaat zugelassene Organisation bedarf zum Tätigwerden in einem anderen Vertragsstaaten die Genehmigung der zuständigen Behörden beider Staaten. Lege non distinguente gilt dies sowohl für direkte als auch für indirekte Beteiligung solcher Organisationen.11 Parra-Aranguren-Bericht Rz 269.

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