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zu Art 12 HUÜ (Weber)

Weber1. AuflJänner 2019

(1) Die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates ist dem Antragsteller behilflich, um sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die nach Kenntnis dieser Behörde für seine Prüfung notwendig sind.

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