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zu Art 8 HUP (Gitschthaler)

Gitschthaler1. AuflJänner 2019

(1) Ungeachtet der Artikel 3–6 können die berechtigte und die verpflichtete Person jederzeit eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen:

das Recht eines Staates, dem eine der Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört;

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