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zu Art 7 HUP (Gitschthaler)

Gitschthaler1. AuflJänner 2019

(1) Ungeachtet der Artikel 3–6 können die berechtigte und die verpflichtete Person allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten Staat ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen.

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