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zu Art 39 EuUVO (Kaller-Pröll)

Kaller-Pröll1. AuflJänner 2019

Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen

 

Das Ursprungsgericht kann die Entscheidung ungeachtet eines etwaigen Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, auch wenn das innerstaatliche Recht keine Vollstreckbarkeit von Rechts wegen vorsieht.

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