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zu Art 38 EuUVO (Kaller-Pröll)

Kaller-Pröll1. AuflJänner 2019

Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

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Das Vollstreckbarerklärungsverfahren verteuert das Exekutionsverfahren nicht. Für das Vollstreckungsverfahren dürfen jedoch sehr wohl Kosten anfallen. Das ergibt sich auch aus Art 43.

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