Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.
Das Vollstreckbarerklärungsverfahren verteuert das Exekutionsverfahren nicht. Für das Vollstreckungsverfahren dürfen jedoch sehr wohl Kosten anfallen. Das ergibt sich auch aus Art 43.