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zu Art 24 EuUVO (Kaller-Pröll)

Kaller-Pröll1. AuflJänner 2019

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt,

wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public);

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