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zu Art 23 EuUVO (Kaller-Pröll)

Kaller-Pröll1. AuflJänner 2019

Abschnitt 2
In einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen

 

(1) Die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangenen Entscheidungen werden in den anderen

Seite 2379

Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

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