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zu Art 16 EuUVO (Kaller-Pröll)

Kaller-Pröll1. AuflJänner 2019

Kapitel IV
Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

 

(1) Dieses Kapitel regelt die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung der unter diese Verordnung fallenden Entscheidungen.

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