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§ 67 HSG 2014 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

6. Hauptstück
Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen, der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben.

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