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§ 64 HSG 2014 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

(1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, und ihrer Wirtschaftsbetriebe sowie zur Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist eine Kontrollkommission eingerichtet, die aus vierzehn Mitgliedern besteht.

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