(1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, und ihrer Wirtschaftsbetriebe sowie zur Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist eine Kontrollkommission eingerichtet, die aus vierzehn Mitgliedern besteht.
