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§ 62 HSG 2014 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

(1) Die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen können für ihren jeweiligen Aufgabenbereich mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass Urabstimmungen abzuhalten sind.

Aufgabenbereich

Bundesvertretung

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