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§ 61 HSG 2014 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

2. Abschnitt
Direkte Mitbestimmung der Mitglieder

 

(1) Ein Antrag kann von mindestens 5 vH oder von mindestens 200 Wahlberechtigten eines Organs bzw. einer Hochschulvertretung oder einer Studienvertretung eingebracht werden. Der Antrag muss in den Aufgabenbereich des Organs bzw. der Hochschulvertretung oder der Studienvertretung fallen.

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