Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der NRWO, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, stellt einen Wahlausschließungsgrund dar.<i>Huber</i> in <i>Huber</i> (Hrsg), ÖH-Recht<sup>Aufl. 10</sup> (2025) § 48 HSG 2014, Seite 241 Seite 241
Der Entwurf sieht vor, daß sich die Wahlausschließungsgründe und somit auch die Wählbarkeit nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 richten. Dies bedeutet, daß vom Wahlrecht aktiv und passiv ausgeschlossen ist, wer – und zwar gleichgültig, ob es sich um Inländer oder Ausländer handelt – durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.