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§ 48 HSG 2014 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der NRWO, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, stellt einen Wahlausschließungsgrund dar.

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Der Entwurf sieht vor, daß sich die Wahlausschließungsgründe und somit auch die Wählbarkeit nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 richten. Dies bedeutet, daß vom Wahlrecht aktiv und passiv ausgeschlossen ist, wer – und zwar gleichgültig, ob es sich um Inländer oder Ausländer handelt – durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.

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