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§ 47 HSG 2014 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

(1) Für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 entrichtet haben.

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