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§ 35 HSG 2014 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

(1) Die oder der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Angelegenheiten ist sie oder er allein entscheidungsbefugt.

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