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§ 21 HSG 2014 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

(1) Die Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.

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