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§ 20 HSG 2014 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

Die Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind:

Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;

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