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§ 23a UG 2002 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

(1) Zur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören folgende fünf Mitglieder an:

die oder der Vorsitzende des Universitätsrats sowie ein weiteres vom Universitätsrat zu bestellendes Mitglied des Universitätsrats,

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