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§ 23 UG 2002 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

(1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:

Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;

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