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zu Artikel II ECG

Zankl2. AuflOktober 2015

Das Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten:

4. einer Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.

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