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zu § 31 ECG

Zankl2. AuflOktober 2015

(1) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG , ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/290/A).

Seite 336

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