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§ 613 ZPO (Hofstätter)

Hofstätter6. AuflNovember 2025

Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren

 

Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.

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