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§ 612 ZPO (Hofstätter)

Hofstätter6. AuflNovember 2025

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs

 

Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.

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