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§ 413 ZPO (Frauenberger-Pfeiler)

Frauenberger-Pfeiler6. AuflNovember 2025

Die Beratung und Abstimmung der Richter ist nicht öffentlich.

In schwierigeren Fällen kann der Vorsitzende für diese Beratung einen Berichterstatter bestellen.

[Stammfassung]

Seite 1829

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