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§ 412 ZPO (Frauenberger-Pfeiler)

Frauenberger-Pfeiler6. AuflNovember 2025

Urteilsfällung, Urteilsverkündung und Zustellung des Urteiles

 

(1) Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche an der dem Urteile zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

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