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§ 234 ZPO (Rechberger/Wilfinger)

Rechberger/Wilfinger6. AuflNovember 2025

Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten.

[Stammfassung]

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