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zu § 613 ZPO (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter5. AuflMai 2019

Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren

 

Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.

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