(1) Wird der Beklagte schuldig erkannt, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen, ist jedoch die Bestandzeit zur Zeit der Urteilsfällung bereits verstrichen, so ist in dem Urteile auszusprechen, dass die Übergabe oder Übernahme des von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen geräumten Bestandgegenstandes binnen vierzehn Tagen zu erfolgen habe. Diese Frist beginnt in dem im § 409 letzter Absatz bezeichneten Zeitpunkt zu laufen.