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zu § 507a ZPO (Kodek)

Kodek5. AuflMai 2019

(1) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.

(2) Die Frist nach Abs 1 beginnt

bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozessgericht;

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