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zu § 291c ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Die Bestimmungen des § 291a Abs 1 Z 2 und 3 sowie des § 291b sind auf eine im Ausland stattfindende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen nicht anzuwenden.

[Eingefügt durch BGBl I 2003/114]

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