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zu § 291b ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

(1) Eine Amtshandlung nach § 291a ist durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. Ein dagegen erhobener Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen die Abweisung eines Antrags nach § 291a Abs 1 ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

[Eingefügt durch BGBl I 2003/114]

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