Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozeßfähigkeit mangelt, ist vor den inländischen Gerichten als prozeßfähig zu behandeln, wenn ihm nach den im Inlande geltenden Bestimmungen die Prozeßfähigkeit zukommt.
[Stammfassung]
Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozeßfähigkeit mangelt, ist vor den inländischen Gerichten als prozeßfähig zu behandeln, wenn ihm nach den im Inlande geltenden Bestimmungen die Prozeßfähigkeit zukommt.
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