In Ehesachen (§ 49 Abs 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln.
[Eingefügt durch BGBl 1983/566; JN-Zitat Fassung AußStr-BegleitG; letzter Satz aufgehoben mit ErwSchAG-Justiz] Seite 569