Das Verbraucherrecht, das in Österreich bereits 1979 mit dem Konsumentenschutzgesetz seine primäre Kodifikation erfahren hat, ist heute zum allergrößten Teil europarechtlich determiniert. Ausgehend von diesen unionsrechtlichen Grundlagen haben wir einen Kommentar konzipiert, der auch die einzelnen Vorgaben des Sekundärrechts in die Analyse mit einbezieht und so die Begriffe, Definitionen und Tatbestände der Richtlinien in Beziehung zu den jeweiligen Umsetzungsrechtsakten setzt. Für eine richtlinienkonforme Interpretation1, die insbesondere für neue Richtlinien und deren aktuelle Umsetzungsmaßnahmen von großer Praxisrelevanz ist, aber auch zur leichteren Beurteilbarkeit von Vorschlägen für eine Überarbeitung oder Ersetzung bereits bestehender Rechtsakte (wie gegenwärtig der Vorschlag für eine [neue] Richtlinie über Pauschal- und Bausteinreisen2), sollte dieser Ansatz dienlich sein.