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Vorwort zur 3. Lieferung (Keiler/Klauser)

Keiler/Klauser7. LfgJänner 2022

In Umsetzung der Reise-RL 2015/2302/EU hat der österreichische Gesetzgeber in einem äußerst zügigen Verfahren im Frühjahr 2017 nach kurzer Begutachtungsfrist des BMJ ein Umsetzungsgesetz beschlossen, mit dem ein neues Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen eingeführt wird (BGBl I 50/2017), das sehr verkürzt Pauschalreisegesetz (PRG) benannt wurde. Mit diesem PRG, das auf Verträge, die ab dem 01.07.2018 geschlossen werden, anwendbar sein wird, wird neben dem bisherigen Reiseveranstaltungsvertrag gem § 31b KSchG (nunmehr Pauschalreise gem § 2 Abs 2 PRG) auch ein Institut der verbundenen Reiseleistungen (§ 2 Abs 5 PRG) geregelt. Dies zielt auf die Vermittlung von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen, in separaten Verträgen des Reisenden mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen unter bestimmten situativen Voraussetzungen (§ 2 Abs 5 Z 1 PRG), für die das PRG unter anderem gesonderte Informationspflichten vorsieht (§ 15 PRG). Neu beim sachlichen Anwendungsbereich der Pauschalreiseverträge ist die Einführung der Autovermietung als neue optionale Leistung (§ 2 Abs 1 Z 3 PRG) neben Beförderung, Unterbringung und sonstiger touristischer Dienstleistung, von denen mindestens zwei kombiniert eine Pauschalreise bilden können. Ob diese Ergänzung des Leistungskatalogs überhaupt den sachlichen Anwendungsbereich ausdehnt, hängt von der Auslegung der bisherigen Konstellationen ab und wird sich in der Praxis zeigen. Die Regelungen über den Reiseveranstaltungsvertrag in §§ 31b–31f KSchG werden aufgehoben, sind aber noch auf Verträge anzuwenden, die bis 30.06.2018 geschlossen werden.

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