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Art 17 Rom II-VO (Neumayr)

Neumayr8. AuflJänner 2026

Artikel 17
Sicherheits- und Verhaltensregeln

 

Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind.

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