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Art 16 Rom II-VO (Neumayr)

Neumayr8. AuflJänner 2026

Artikel 16
Eingriffsnormen

 

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

Seite 3054

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