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Art 13 Rom II-VO (Neumayr)

Neumayr8. AuflJänner 2026

Artikel 13
Anwendbarkeit des Artikels 8

 

Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist für die Zwecke dieses Kapitels Artikel 8 anzuwenden.

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