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Art 12 Rom II-VO (Neumayr)

Neumayr8. AuflJänner 2026

Artikel 12
Verschulden bei Vertragsverhandlungen

 

(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags, unabhängig davon, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder nicht, ist das Recht anzuwenden, das

Seite 3044

auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden gewesen wäre, wenn er geschlossen worden wäre.

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