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§ 1387 ABGB (Neumayr)

Neumayr8. AuflJänner 2026

Ebensowenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partei entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.

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Die nachträgliche Änderung der Beweislage rechtfertigt die Vergleichsanfechtung wegen Irrtums nicht, außer die Parteien hätten das Fehlen eines Beweismittels zur Beweisgrundlage gemacht (näher § 1385 Rz 5).

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